1. Geltung · Angebote · Hinweispflicht des Auftraggebers
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge zwischen der Ceva Tiergesundheit GmbH (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkte“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Wir erbringen keine Lieferungen gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Katalog stellen insbesondere kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung an den Auftraggeber, die im Katalog beschriebenen Artikel zu bestellen.
1.4 Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages.
1.5 Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
1.6 Änderungen und Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung, die für den Auftraggeber zumutbar sind, die auf Grund technischer, gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich sind und welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht negativ beeinträchtigen, sowie handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität und Ausführung behalten wir uns vor.
1.7 Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder wenn die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellenden Bedingungen eingesetzt werden soll. Er hat uns zudem schriftlich auf mit dem Vertrag verbundene atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen.
1.8 Wir können uns bei der Erfüllung unserer Aufgaben auch Dritter bedienen. Wir bleiben jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
2. Bestellung · Vertragsschluss
2.1 Mit dem Absenden einer Bestellung per Fax oder E-Mail an unsere Bestellabteilung: bestellung@ceva.com oder 0211-96597-0 gibt der Auftraggeber eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von 2 Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden, maßgebend ist das Datum des Eingangs bei uns.
2.2 Wir werden den Zugang der abgegebenen Bestellung schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigen. In einer solchen Bestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich und ausdrücklich die Annahme erklärt.
2.3 Ein Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung durch eine separate schriftliche Annahmeerklärung annehmen.
3. Teillieferungen · Lieferbedingungen · Gefahrübergang
3.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.2 Als Lieferbedingungen werden Handelsklauseln gemäß den INCOTERMS in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vereinbart. Soweit nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Lieferung von Produkten CIP (Carriage Insurance Paid – Incoterms 2020) am benannten Bestimmungsort. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
4. Lieferfristen und -termine · Verzug
4.1 Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen und -termine gelten in jedem Fall nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
4.2 Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Beibringung von Unterlagen, Leistung von Anzahlungen o.Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine, entsprechend den Bedürfnissen unseres Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Auftraggebers.
4.3 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann oder vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
4.4 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
4.5 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller
Art; Mobilmachung; Krieg; Aufruhr; Streik; Verkehrsunfall; Naturkatastrophen; Sabotage; mittelbare und unmittelbare Folgen einer Pandemie oder Epidemie, wie
etwa Quarantäne, Grenzschließungen oder andere hoheitliche oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen; sowie andere den vorgenannten Beispielen vergleichbare Ereignisse) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der von uns geschuldeten Lieferungen oder Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind wir berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.7 Nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt und die mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Nachfrist ablehne, kann der Auftraggeber insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist bzw. die Leistung nicht erbracht ist. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung der Ware oder Leistungserbringung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir werden den Auftraggeber von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses unverzüglich unterrichten und einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Auftraggeber unverwendbar oder unzumutbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
4.8 Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
5. Preise · Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab Werk einschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss gültigen Höhe, und zuzüglich Versandkosten.
5.2 Die Versandkostenpauschale für innerdeutsche Lieferungen beträgt pro Bestellung EUR 14,90, wenn diese unter Bestellwert EUR 125,00 liegt.
5.3 Die im Katalog genannten Preise sind gültig bis zum 31.12.2026. Für Druck- oder Übertragungsfehler bei der Preisauszeichnung übernehmen wir keine Haftung.
5.4 Wenn wir eine Bestellung gemäß Ziff. 3.1 durch Teillieferungen erfüllen, entstehen dem Auftraggeber nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Auftraggebers, berechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten.
5.5 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber abzüglich 1 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse, bei Banklastschrift innerhalb von 7 Tagen abzüglich 2 % Skonto. Eine Zahlung gilt erst als geleistet, wenn wir über den Betrag frei verfügen können. Der Auftraggeber gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Aufrechnung · Zurückbehaltung · Unsicherheitseinrede
6.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
6.2 Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des
Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterbearbeitung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt).
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. 7.1.
7.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne der Ziff. 7.2. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z.B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
7.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.6 Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.
7.7 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.8 Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber sichert uns gegenüber schon jetzt zu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
8. Gewährleistung · Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internetseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Unsere öffentlichen Äußerungen gehen dabei Äußerungen Dritter vor. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
8.3 Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Produkte, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie etwa CE oder GS.
8.4 Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt allein der Auftraggeber.
8.5 Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.
8.6 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.7 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Produkte vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.8 Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandeten Produkte zu prüfen. Beanstandete Produkte sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Auftraggeber uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Produkte oder Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Produkte nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
8.9 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung der Produkte durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen an den Produkten durch den Auftraggeber oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte nur unerheblich mindern.
8.10 Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Produkte bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
8.11 Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Produkte verjähren ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
9. Haftung
9.1 Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
9.2 Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
9.4 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
9.7 Ohne Verzicht unsererseits auf weitergehende Ansprüche stellt der Auftraggeber uns uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen uns erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die etwa durch die Verwendung, Vermarktung und Bewerbung der Produkte durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung gesetzt wurden.
10. Urheberrechte · Schutzrechte Dritter
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und an allen Bildern und Texten, die in unserem Katalog veröffentlicht werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
11. Erfüllungsort · Gerichtsstand · Anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Pflichten ist unser Sitz.
11.2 Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
11.3 Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte an unserem Sitz sind zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen uns und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
11.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen der jeweils anderen Partei oder der mit der jeweils anderen Partei gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch nach Vertragserfüllung bis zu deren offenkundig werden strengstes Stillschweigen zu bewahren.
13. Datenschutz · Schlussbestimmungen
13.1 Wir erheben, nutzen und verarbeiten die vom Auftraggeber angegebenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers, insbesondere dessen Kontaktdaten, zur Abwicklung der Bestellung. Diese Erhebung, Nutzung und Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details können unser Datenschutzerklärung unter https://www.ceva.de/Footer-links/Datenschutz entnommen werden.
13.2 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
13.4 Ceva verpflichtet sich, seine Geschäfte in einer ehrlichen und ethischen Weise zu führen und erwartet das Gleiche von allen Geschäftspartnern. Details können der Ceva Business Partners Policy unter www.ceva.com/en/Who-are-we/Ethics-and-Compliance entnommen werden.
Ceva Tiergesundheit GmbH
Stand: 01-2026
