AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung · Angebote · Hinweispflicht des Auftraggebers

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen
– Verträge zwischen
der Ceva Tiergesundheit GmbH (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine
juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, über den Verkauf und/oder die
Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkte“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Wir erbringen keine Lieferungen gegenüber
Verbrauchern (§ 13 BGB).
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall
widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder
Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen,
ohne den Bedingungen
des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Katalog stellen insbesondere kein
bindendes
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung an den Auftraggeber, die im Katalog beschriebenen
Artikel zu bestellen.
1.4 Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter,
werden
erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
1.5 Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
1.6 Änderungen und Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung, die für den Auftraggeber zumutbar sind, die auf Grund technischer,
gesetzlicher oder behördlicher
Vorgaben erforderlich sind und welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht
negativ beeinträchtigen, sowie handels- und materialübliche
Abweichungen in Qualität und Ausführung behalten
wir uns vor.
1.7 Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich
für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder wenn die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder
Sicherheitsrisiko
darstellenden Bedingungen eingesetzt werden soll. Er hat uns zudem schriftlich auf mit dem Vertrag verbundene
atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen.
1.8 Wir können uns bei der Erfüllung unserer Aufgaben auch Dritter bedienen. Wir bleiben jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der
vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.

2. Bestellung · Vertragsschluss

2.1 Mit dem Absenden einer Bestellung per Fax oder E-Mail an unsere Bestellabteilung: bestellung@ceva.com oder 0211-96597-0 gibt
der Auftraggeber eine rechtsverbindliche
Bestellung ab. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von 2 Wochen nach
Abgabe der Bestellung gebunden, maßgebend ist das Datum des Eingangs bei uns.
2.2 Ein Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung durch eine separate
schriftliche
Annahmeerklärung annehmen oder durch faktische Auslieferung der bestellten Ware.

3. Teillieferungen · Lieferbedingungen · Gefahrübergang

3.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.2 Als Lieferbedingungen werden Handelsklauseln gemäß den INCOTERMS in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
vereinbart.
Soweit nicht anders vereinbart,
erfolgt die Lieferung von Produkten CIP (Carriage Insurance Paid – Incoterms 2020) am
benannten Bestimmungsort.
3.3 In jedem Fall geht die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

4. Lieferfristen und -termine · Verzug

4.1 Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies
nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen und -termine gelten in jedem Fall nur
annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
4.2 Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Beibringung von Unterlagen, Leistung von
Anzahlungen o.Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen
und -termine, entsprechend den Bedürfnissen
unseres Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Auftraggebers.
4.3 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann oder vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgerufen wird,
gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten.
4.4 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung
ist von uns zu vertreten. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
4.5 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere
bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art; Mobilmachung; Krieg; Aufruhr; Streik; Verkehrsunfall;
Naturkatastrophen; Sabotage; mittelbare und unmittelbare Folgen einer Pandemie oder Epidemie, wie etwa Quarantäne,
Grenzschließungen oder andere hoheitliche oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen; sowie andere den vorgenannten Beispielen
vergleichbare Ereignisse) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die
Erbringung der von uns geschuldeten Lieferungen oder Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind
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wir berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung
der Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber
vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den
Auftraggeber erforderlich. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche
auf 1,0%, maximal auf 5% des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
4.7 Nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt und die mit der Erklärung
verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Nachfrist ablehne, kann der Auftraggeber insoweit vom Vertrag
zurückzutreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist bzw. die Leistung
nicht erbracht ist. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung der Ware oder Leistungserbringung aus von uns zu vertretenden Gründen
unmöglich wird. Wir werden den Auftraggeber von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses unverzüglich unterrichten und
einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil
des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Auftraggeber unverwendbar oder unzumutbar sind, ist er auch zum Rücktritt
hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
4.8 Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere
auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.

5. Preise · Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab Werk einschließlich Verpackung,
jeweils zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss gültigen Höhe, und zuzüglich Versandkosten.
5.2 Die Versandkostenpauschale für innerdeutsche Lieferungen beträgt pro Bestellung EUR 14,90, wenn diese unter Bestellwert
EUR 125,00 liegt.
5.3 Die im Katalog genannten Preise sind gültig bis zum 31.12.2026. Für Druck- oder Übertragungsfehler bei der Preisauszeichnung
übernehmen wir keine Haftung.
5.4 Wenn wir eine Bestellung gemäß Ziff. 3.1 durch Teillieferungen
erfüllen, entstehen dem Auftraggeber nur für die erste Teillieferung
Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Auftraggebers, berechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten.
5.5 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber abzüglich 1% Skonto oder innerhalb von
30 Tagen netto Kasse, bei Banklastschrift innerhalb von 7 Tagen abzüglich 2% Skonto. Eine Zahlung gilt erst als geleistet, wenn wir
über den Betrag frei verfügen können. Der Auftraggeber
gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderungen in Verzug, ohne
dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.

6. Aufrechnung · Zurückbehaltung · Unsicherheitseinrede

6.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende
Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich
verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung
oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
6.2 Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen
sofort fällig zu stellen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer
Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu
betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterbearbeitung der gelieferten Ware untersagen.
Dies gilt nicht,
wenn der Auftraggeber den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen
können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber
durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und
Umfang übliche Sicherheiten
für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über
den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt).
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der
Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für uns. Die hieraus
entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. 7.1.
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7.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer nochmaligen Übereignung,
Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung
im Sinne der Ziff. 7.2. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate
für die
Vorbehaltsware z.B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
7.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu
unterrichten
– sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.6 Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss der
Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.
7.7 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf schriftliches
Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.8 Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet,
nicht wirksam oder
nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber
sichert uns gegenüber schon jetzt zu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und
Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.

8. Gewährleistung · Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen oder mangelhafter
Anleitungen) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich
Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen
und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder
auf unserer Internetseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
öffentlich bekannt gemacht waren. Unsere öffentlichen Äußerungen
gehen dabei Äußerungen Dritter vor. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
8.3 Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten
und Verwendbarkeit der
Produkte, Angaben in Zeichnungen
und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln
sind keine Zusicherungen oder Garantien,
soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen
und zugehörige
Kennzeichen wie etwa CE oder GS.
8.4 Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt allein der Auftraggeber.
8.5 Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.
8.6 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen
voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen
Bedingungen geltenden
Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, jede
einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden
festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel, die
trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor
der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
8.7 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Produkte vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz
liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere
Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Ware nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.8 Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandeten Produkte zu prüfen.
Beanstandete Produkte sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn
die Mängelrüge
berechtigt ist. Gibt der Auftraggeber uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Produkte oder
Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Produkte nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen
berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel
vorlag.
8.9 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung der Produkte durch den Auftraggeber oder
Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen
unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen an den Produkten durch den Auftraggeber oder Dritte.
Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte nur unerheblich mindern.
8.10 Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Produkte bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen,
insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a
Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
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8.11 Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Produkte verjähren ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung
führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

9. Haftung

9.1 Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen
einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung
von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche
Haftung zu verzichten.
9.2 Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz
des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
9.4 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d. h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber
bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen,
deren Verschulden
wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
9.7 Ohne Verzicht unsererseits auf weitergehende Ansprüche
stellt der Auftraggeber uns uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei,
die aufgrund von Produkthaftpflicht-
oder ähnlicher Bestimmungen gegen uns erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände
gestützt wird, die etwa durch die Verwendung, Vermarktung und Bewerbung der Produkte durch den Auftraggeber oder sonstige
Dritte ohne unsere
ausdrückliche und schriftliche Zustimmung gesetzt wurden.

10. Urheberrechte · Schutzrechte Dritter

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und an allen Bildern und Texten, die in unserem Katalog veröffentlicht
werden,
behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

11. Erfüllungsort · Gerichtsstand · Anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Pflichten ist unser Sitz.
11.2 Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung
ergebenden Streitigkeiten umgehend
partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
11.3 Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen 30 Tagen, nachdem eine
Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche
Rechtsweg offen. Die Gerichte an unserem Sitz sind zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen uns und
dem Auftraggeber bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber
auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
11.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen der
jeweils anderen Partei oder der mit der jeweils anderen Partei gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch nach Vertragserfüllung
bis zu deren offenkundig werden
strengstes Stillschweigen zu bewahren.

13. Datenschutz · Schlussbestimmungen

13.1 Wir erheben, nutzen und verarbeiten die vom Auftraggeber angegebenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers, insbesondere
dessen Kontaktdaten, zur Abwicklung der Bestellung. Diese Erhebung, Nutzung und Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der
Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details können unser Datenschutzerklärung unter https://www.ceva.de/Footer-links/
Datenschutz entnommen werden.
13.2 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden
im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner
Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen
Bestimmung
eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch
im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
13.4 Ceva verpflichtet sich, seine Geschäfte in einer ehrlichen und ethischen Weise zu führen und erwartet das Gleiche von allen
Geschäftspartnern.
Details können der Ceva Business Partners Policy unter www.ceva.com/en/Who-are-we/Ethics-and-Compliance
entnommen
werden.

Ceva Tiergesundheit GmbH · Stand: 02-2026

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