AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I – GELTUNG
  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden Anwendung, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Mündliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Der Geltung entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird auch für den Fall widersprochen, dass diese uns übermittelt werden. Sie sind nur dann verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
II – ANGEBOT UND ABSCHLUSS
  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Bestellungen durch den Kunden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Übersendung der Rechnung verbindlich.
  3. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
III – LIEFERUNG
  1. Wir behalten uns die Wahl der Versandart und des Versandweges vor.
    Entstehende Mehrkosten aufgrund besonderer Versandwünsche des Kunden gehen zu dessen Lasten.
  2. Die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine werden wir nach Möglichkeit einhalten, ohne jedoch hierfür eine Gewähr zu übernehmen.
  3. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat oder nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden freihändig zu verkaufen und die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen; dabei wird der Erlös aus einem etwaigen freihändigen Verkauf der Ware auf die Verpflichtung des Kunden zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises angerechnet. Statt der Ausübung der uns gem. Abschnitt III, Ziffer 3, Satz 2, zustehenden Rechte können wir nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist oder solange eine Lieferung oder Leistung sich wegen Störungen des Betriebsablaufs, Ausfall oder Verzögerungen von Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten oder Transportunternehmen oder Verkehrsbehinderungen, behördlicher Anordnungen, wie z.B. Import- oder Exportbeschränkungen oder wegen höherer Gewalt u.a. Streik, Aussperrungen usw. verzögert oder verhindert wird.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
 IV – EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  3. Bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrages zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden.
  5. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Vereinbarung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  6. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Rücknahme stellt einen Rücktritt vom Vertrag nur dar, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
V – MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Eintreffen der Ware an dem vom Kunden vorgeschriebenen Bestimmungsort, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
  2. Ist die Rüge begründet und rechtzeitig, so leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch neue ersetzen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen vorherigen Einverständnis zurückgeschickt werden.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

 

VI – HAFTUNG
  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, für Schäden, die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung für uns vorhersehbar waren. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Arzneimittelgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  2. Soweit wir eine anwendungstechnische Beratung – gleich, in welcher Form – erteilen, so erfolgt diese nach bestem Wissen, ist aber in jedem Falle unverbindlich. Der Kunde hat über den Einsatz der von uns gelieferten Ware stets eigenverantwortlich zu entscheiden.
VII – ZAHLUNG
  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich 1 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse, bei Banklastschrift innerhalb von 7 Tagen abzüglich 2 % Skonto. Eine Zahlung gilt erst als dann geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen.
  2. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest an.
  3. Befindet sich der Kunde im Verzug, so hat er vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.
  4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheckprotest oder bei Bekanntwerden anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wir können ferner die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung schon gelieferter Waren, die noch in unserem Eigentum stehen, untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangen. Der Kunde stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu.
  5. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
VIII – ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
  1. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Versandstätte, für Zahlungen ist Erfüllungsort Düsseldorf.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der für unseren jeweiligen Firmensitz zuständigen Gerichte, und zwar auch im Scheckprozess. Wahlweise sind wir berechtigt, auch die für den Geschäftssitz des Kunden oder seiner federführenden Filiale zuständigen Gerichte anzurufen.
IX – DATENSCHUTZ

Die Daten des Kunden werden von uns gespeichert, verarbeitet und übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der vertraglichen Beziehungen notwendig ist. 

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Ceva Tiergesundheit GmbH
Stand: Januar 2024

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